Die " vorsätzliche Verweigerung " für meine, " so sehr stark existentiell wichtige, " und auch für meine " so sehr stark berechtigte Restitutionsklage " ( für mein Wiederaufnahmeverfahren ), nach dem § 580 Nr. 8 ZPO, wird durch die Österreichische Richterin bei der 5. Sektion beim EGMR, von Frau Prof. Dr. Gabriela Kucsko - Stadlmayer schon seit dem 17. August 2017 " ständig und auch andauernd ohne Rücksicht auf Verluste menschenrechtsverletzend, rechtsbeugerisch und auch konventionsverletzend willkürlich betrieben, " indem Sie mich " nicht positiv zurück verweist ???
" Sehr hoch verschuldet " bin ich wegen den " vorsätzlichen willkürlichen rechtsbeugerischen, " und auch wegen den " vorsätzlichen konventionsverletzenden menschenrechtsverletzenden Vorgehensweisen " bei der 5. Sektion beim EGMR in Straßburg ???
" Keine einzige Person " wurde bisher zur " Rechenschaft gezogen, " die Richterinnen und auch die Richter bei der 5. Sektion beim EGMR in Straßburg haben " nur den blauen Himmel über sich, " und " dürfen, und können auch nach wie vor immer wieder zurückverweisen, " ohne dass die Zurückweisungsbeschlüsse begründet werden, " obwohl es der Artikel 45 Absatz 1 es " zwingend vorschreibt, " das " alle Zurückweisungsbeschlüsse begründet werden müssen " laut der EMRK - Vorschriften !!!