Bei der damaligen " vorsätzlichen Körperverletzung und auch bei der damaligen unterlassenen Hilfeleistung " meiner damaligen Krankenversicherung, wollten die 3 Staatsanwälte in Deggendorf absolut " kein medizinisches Gutachten in Auftrag geben, " dass man meine damaligen " irreparablen Dauerschäden " feststellen hätte können " mit einem Fachgutachten, die durch die " vorsätzliche Verweigerung " der Deckungszusage für meinem damaligen, " dringend medizinisch notwendigen stationären Klinikaufenthalt " mir entstanden sind !!!

 

Bei dem Link https://www.youtube.com/watch?v=GDrWwUC-qrA kann man sich darüber informieren, wie mich meine damalige Krankenversicherung durch die " vorsätzliche Verweigerung " der Deckungszusage, und wie auch durch deren willkürliche Vorgangsweisen beinahe zu Tode gebracht wurde, und ich auch " beinahe am linken Auge erblindet wäre " ??? Der Straftatbestand § 13 StGB !!!

 

Den § 75 StPO hatten die 3 damaligen Staatsanwälte in der damaligen Staatsanwaltschaft in Deggendorf " vorsätzlich ignoriert, zudem auch noch vorsätzlich nicht gewürdigt, und auch noch vorsätzlich nicht angewendet " ???

 

Der § 839 BGB Absatz 1 kommt dabei zu 100% in Frage, wegen der damaligen " vorsätzlichen Amtspflichtverletzung " bei der damaligen Staatsanwaltschaft !!!

 

Auch die damaligen " zahlreichen  Beschwerden, " die ich dann anschließend eingereicht hatte, als die 3 damaligen Staatsanwälte " ohne Rücksicht auf Verluste " den § 170 StPO angewendet hatten, gingen " allesamt negativ aus " !!!